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   BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04   

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BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04 (https://dejure.org/2005,9194)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 WB 67.04 (https://dejure.org/2005,9194)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 2005 - 1 WB 67.04 (https://dejure.org/2005,9194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 1 Abs. 1; SG § 6 Satz 1, § 15 Abs. 4; WBO § 17 Abs. 3; StGB § 185
    Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme; politische Meinung; Beleidigung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von zentralen Informationen der Bundeswehr durch Einzelpersonen; Inhalt und Grenzen des Verbots der politischen Einflussnahme im Sinne des Soldatengesetzes (SG); Ausformungen des Schutzes der persönlichen Ehre; Qualität von potentiell anfechtbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 123, 165
  • NVwZ-RR 2005, 727
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89

    Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: grundlegend Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94>).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dieser Information - erfolge sie in Gestalt eines Leitfadens oder mündlich/persönlich - die von der Bundesregierung und vom BMVg vertretene Verteidigungskonzeption, Sicherheitspolitik und Militärstrategie sachlich dargestellt und bewertet werden (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine derartige Information des BMVg oder eines in seinem Auftrag handelnden Vorgesetzten kann jedoch einer gerichtlichen Kontrolle als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO unterzogen werden, wenn und soweit durch konkrete gegenüber dem Untergebenen getroffene Äußerungen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung dessen eigener Rechte, namentlich der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) oder der Pflicht, als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen (§ 15 Abs. 4 SG), möglich erscheint (vgl. dazu u.a. (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - <BVerwGE 53, 111 [112]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Auf deren Kenntnis hat ein Soldat als Staatsbürger, der nach § 7 SG verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, sogar einen Anspruch (vgl. Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Diese Darstellung und Bewertung müssen vielmehr auch von einem Soldaten hingenommen werden, der ihnen in der Sache nicht zustimmt (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine solche nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO rügefähige und der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle zugängliche einseitige politische Einflussnahme liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information des Vorgesetzten für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - und vom 6. September 1990 -BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine in diesem Sinne gezielte einseitige politische Einflussnahme ist nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 WB 46.97

    Recht der Soldaten - Angreifbarkeit einer kritischen Äußerung des Ministers über

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Als Maßnahmen sind danach - neben Befehlen und Weisungen - auch Äußerungen eines Vorgesetzten zu qualifizieren, die dieser im Über- und Unterordnungsverhältnis abgibt, sofern sie in die Rechtssphäre des Untergebenen hineinwirken (Beschlüsse vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 - <BVerwGE 93, 186 [187] = NZWehrr 1992, 163 = ZBR 1992, 208>, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403> und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Soldat Äußerungen eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO gerichtlich anfechten kann, wenn die Verletzung seiner Ehre und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt (Beschlüsse vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 - , vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - , vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 27.01 - , vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

    Denn bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt eine Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

    Maßgeblich ist, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, insoweit die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern (stRspr.: z.B. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - m.w.N. und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

  • BVerwG, 17.12.1975 - I WB 112.74
    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Eine derartige Information des BMVg oder eines in seinem Auftrag handelnden Vorgesetzten kann jedoch einer gerichtlichen Kontrolle als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO unterzogen werden, wenn und soweit durch konkrete gegenüber dem Untergebenen getroffene Äußerungen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung dessen eigener Rechte, namentlich der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) oder der Pflicht, als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen (§ 15 Abs. 4 SG), möglich erscheint (vgl. dazu u.a. (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - <BVerwGE 53, 111 [112]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Eine solche nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO rügefähige und der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle zugängliche einseitige politische Einflussnahme liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information des Vorgesetzten für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - und vom 6. September 1990 -BVerwG 1 WB 109.89 - ).

    Gegen die Verpflichtung des Vorgesetzten aus § 15 Abs. 4 kann nur gezielt verstoßen werden; nach dem Sinn der gesetzlichen Formulierung ("darf nicht ... beeinflussen") gibt es keine zufällige oder unbewusste Verletzung dieser Pflicht (Beschlüsse vom 29. Mai 1973 - BVerwG 1 WB 23.71 - <BVerwGE 46, 134 [138]> und vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - ).

  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 WB 42.91

    Verletzung von Rechten eines Untergebenen im militärischen Überordnungsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Als Maßnahmen sind danach - neben Befehlen und Weisungen - auch Äußerungen eines Vorgesetzten zu qualifizieren, die dieser im Über- und Unterordnungsverhältnis abgibt, sofern sie in die Rechtssphäre des Untergebenen hineinwirken (Beschlüsse vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 - <BVerwGE 93, 186 [187] = NZWehrr 1992, 163 = ZBR 1992, 208>, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403> und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Soldat Äußerungen eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO gerichtlich anfechten kann, wenn die Verletzung seiner Ehre und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt (Beschlüsse vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 - , vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - , vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 27.01 - , vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).

  • BVerwG, 10.11.1988 - 1 WB 89.88

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten - Befangenheit des Beurteilenden - Wahrung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Der GenInspBw ist damit nicht über den Rahmen eines scherzenden oder ironischen Umgangstons hinausgegangen, der im militärischen Bereich hinzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 10. November 1988 - BVerwG 1 WB 89.88 -).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (stRspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - <BVerfGE 99, 185 [193 f.] = NJW 1999, 1322>).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Dieses umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 - <NJW 2004, 3619> m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 51.02

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Auflage; Russland; Russische

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Für den objektiven Bedeutungsgehalt einer Äußerung ist entsprechend der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der in der Äußerung zum Ausdruck kommende erklärte Wille maßgeblich, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Äußerung verstanden werden muss (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - , vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - ).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03

    Zugriff auf Gemeinschaftskasse; "Griff in die Kameradenkasse"; Verfehlungen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Er darf im Hinblick auf seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die insbesondere auch die Loyalität zur geltenden Rechtsordnung umfasst (vgl. u.a. Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - m.w.N. und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 2 WD 17.04 - m.w.N.), solche Befehle auch nicht ankündigen.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04
    Für den objektiven Bedeutungsgehalt einer Äußerung ist entsprechend der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der in der Äußerung zum Ausdruck kommende erklärte Wille maßgeblich, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Äußerung verstanden werden muss (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - , vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - ).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04

    Disziplinarrechtliche Behandlung vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • BVerwG, 12.05.2004 - 1 WB 29.03

    Sicherheitserklärung; Sicherheitsrisiko; unvollständige Angaben; Ministerium für

  • BVerwG, 23.04.1980 - 1 WB 265.77

    Eberhard Wagemann

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
  • BVerwG, 26.02.1992 - 1 WB 133.90

    Soldatengesetz - Dienstpostenwechsel

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 WB 49.97

    Verwaltungsprozeßrecht - "Dienstrechtliche" Vorgänge im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr.

  • BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83

    Militärischer Vorgesetzter - Rechtswidrigkeit eines Verhaltens - Antrag auf

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 27.01

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Vorlage von Gesundheitsunterlagen -

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
  • BVerwG, 29.05.1973 - I WB 23.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Seine Beschwerde gegen einzelne Äußerungen des GenInsp blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 -).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 15.07

    Maßnahme; militärische Über- und Unterordnung; Rechtsauskünfte; Rechtsberatung.

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr mit vergleichbaren Weisungsbefugnissen) einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die sonst in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168 m.w.N.).

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 6. April 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Als Maßnahmen sind danach - neben Befehlen und Weisungen - auch Äußerungen eines Vorgesetzten zu qualifizieren, wenn er diese im Über- und Unterordnungsverhältnis abgibt und sie in die Rechtssphäre des Untergebenen hineinwirken (Beschluss vom 6. April 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 23.06

    Militärischer Abschirmdienst; Weisungsbefugnis; Vorgesetzter; Rechtsweg.

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168).

    Deshalb hat der Senat wiederholt auch Handlungen einer Dienststelle der Bundeswehr, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten werden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezogen (Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - a.a.O. und vom 26. April 2006 - BVerwG 1 WB 53.05 - zustimmend auch Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 17 Rn. 19).

  • BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04

    Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten

    Ergeben sich aus seinem bisherigen Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er z. B. entgegen § 15 Abs. 4 SG dienstlich oder außerdienstlich (vgl. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RN r. 14; § 15 RN r. 20) als Vorgesetzter seine Untergebenen für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen versucht (vgl. dazu Beschluss vom 6. April 2005 BVerwG 1 WB 67.04 m. w. N.), stellt dies seine dienstliche Eignung in Frage.
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 34.05

    Perspektivkonferenz; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; eigene Rechte;

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - , vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 51.04 - und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - NVwZ-RR 2005, 727>).
  • BVerwG, 22.11.2011 - 1 WB 24.11

    Erschleichen von Leistungen als Einstellungshinderungsgrund für die Laufbahn als

    Bei der erforderlichen Interpretation dieser Formulierung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (zu diesem maßgeblichen Auslegungskriterium im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15 S. 28 a.E. und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2) ist damit nicht nur eine Änderung der angekündigten Verwendung als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemeint, sondern auch die völlige Aufgabe dieser Planung durch Widerruf der Übernahmeentscheidung.
  • BVerwG, 27.11.2007 - 1 WB 58.06

    Maßnahme; Beschwer; Einsatz von Sanitätssoldaten für die Lagersicherung;

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr mit vergleichbaren Weisungsbefugnissen) einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die sonst in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 29.07

    Personalgespräch; Endverwendung; Beschwer.

    Die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung muss deshalb in die Rechtssphäre des Soldaten hineinwirken (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 WB 61.05
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318] = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94>, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - NVwZ-RR 2005, 727> und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
    Von dem Verbot des § 15 Abs. 4 SG werden Handlungen und Äußerungen eines Vorgesetzten nicht erfasst, mit denen dieser im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben dienstliche Vorgaben des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Vorgesetzten innerhalb der von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen Grenzen umsetzt (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168).
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